EFKffT, EuP oder Elektrofachkraft – wer darf was?
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nach DGUV Vorschrift 3 nur Elektrofachkräfte ausführen oder Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Für klar abgegrenzte, wiederkehrende Aufgaben sieht der DGUV Grundsatz 303-001 die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) vor: fachlich qualifiziert für genau diese Tätigkeiten, festgelegt durch den Betrieb.
Die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) arbeitet enger begrenzt. Sie wird über die übertragenen Aufgaben, die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten sowie die erforderlichen Schutzeinrichtungen unterrichtet – Grundlage sind DGUV Vorschrift 3 und DGUV Information 203-002.
Dieser Bereich enthält die Erstqualifizierung, den Refresh-Kurs zur Aufrechterhaltung der Fachkunde sowie Aufbaumodule für Photovoltaikanlagen und für Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen. Die Praxisvariante der EFKffT ergänzt einen Präsenz-Praxistag.
- DGUV Vorschrift 3
- DGUV Grundsatz 303-001
- DIN VDE 0105-100
- DIN VDE 0105-100, DIN VDE 0701-0702
- DGUV Information 203-002
- DGUV Information 203-081
- DGUV Information 203-047
Stand der Rechtsangaben: August 2026. Die Zusammenstellung wird derzeit fachlich
geprüft; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der genannten Vorschriften.