Was eine befähigte Person nach TRBS 1203 ausmacht
Arbeitsmittel müssen nach § 14 BetrSichV wiederkehrend geprüft werden. Wer diese Prüfungen durchführt, muss befähigte Person sein: Die TRBS 1203 verlangt dafür Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit mit dem jeweiligen Arbeitsmittel. Die Schulung deckt den Teil ab, der sich vermitteln lässt – Prüfumfang, Prüfkriterien, Ablegereife und Dokumentation.
Art, Umfang und Fristen der Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs. Wer eigenes Personal qualifiziert, hält wiederkehrende Prüfungen im Haus, statt sie jedes Jahr extern einzukaufen – das ist besonders für Schulträger, Kommunen und Betriebe mit vielen Standorten relevant.
Die Schulung zur Prüfung von Schultafeln berücksichtigt zusätzlich DIN EN 14434 sowie die DGUV Vorschrift 81 für Schulen. Beide Kurse laufen online und schließen mit einer Lernerfolgskontrolle und dem Teilnahmezertifikat ab.
- BetrSichV § 3 und § 14
- TRBS 1203
- DGUV Information 208-016
- BetrSichV § 14
- DGUV Vorschrift 81
- DIN EN 14434
Stand der Rechtsangaben: August 2026. Die Zusammenstellung wird derzeit fachlich
geprüft; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der genannten Vorschriften.